1.1. | Der am 30.03.2007 wiedergegründete Verein führt den Namen "Katholischer Burschenverein Unterneukirchen e. V." und ist in das Vereinsregister eingetragen. |
1.2. | Der Verein hat seinen Sitz in Unterneukirchen. |
2.1. | Der Zweck des "Katholischen Burschenverein" ist die Förderung und der Erhalt der Geselligkeit und der Tradition in Unterneukirchen, sowie den Kontakt zwischen den Burschen zu pflegen. Auf der Grundlage von Kameradschaft und Zusammenhalt sollen durch den Verein alte Heimatbräuche aufgegriffen und gefördert, und dadurch der Zusammenhalt der Burschen in der Gemeinde gestärkt und dem Verfall des ländlichen Brauchtums und Lebens Einhalt geboten werden. |
2.2. | Der Verein verfolgt selbstlos und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
2.3. | Mittel des Vereins dürfen ausschließlich nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. |
2.4. | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
2.5. | Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell tätig. Der Verein bekennt sich ferner zum christlichen Glauben und ist bemüht, das religiöse Leben in der Gemeinde mitzugestalten. |
3.1. | Der Verein hat eine Vereinstracht, die bei offiziellen Anlässen zu tragen ist. |
3.2. | Die Vereinstracht setzt sich wie folgt zusammen:
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4.1. | Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. |
4.2. | Aktives Mitglied kann jeder junge Mann werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich eines unbescholtenen Rufes erfreut, den Zweck des Vereins redlich und entschieden anzustreben gewillt ist und seinen Wohnsitz in Unterneukirchen hat. |
4.3. | Passives Mitglied kann jeder verheiratete Mann werden, der sich eines unbescholtenen Rufes erfreut, den Zweck des Vereins redlich und entschieden anzustreben gewillt ist und seinen Wohnsitz in Unterneukirchen hat. Heiratet ein aktives Mitglied wird dieser automatisch zum passiven Mitglied. |
4.4. | Ehrenmitglieder sind Personen, denen die Ehrenmitgliedschaft wegen ihrer hervorragenden Verdienste um den Verein durch Beschluss der Vorstandschaft verliehen worden ist. |
4.5. | Burschen, die nicht aus Unterneukirchen stammen, können gegebenenfalls auch aufgenommen werden. Hierrüber entscheidet die Vorstandschaft. |
4.6. | Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an die Vorstandschaft. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. |
4.7. | Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligem Ausritt, oder Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Ausschluss ist nur bei wichtigem Grund zulässig, und wird von der Vorstandschaft beschlossen. |
4.8. | Beim Ableben eines Mitglieds beteiligt sich der Verein an dessen Beerdigung. Der Vorstand oder dessen Vertreter legt einen Kranz am Grabe nieder. |
5.1. | Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen, der Zweck und die Ehre des Vereins gefährdet werden können. Ebenso sind die Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen. |
5.2. | Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. |
5.3. | Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. |
5.4. | Die Änderung von Namen oder Anschrift oder sonstiger Adress- und Kommunikationsdaten und auch von Kontoverbindungen hat das Mitglied unverzüglich der Vorstandschaft schriftlich mitzuteilen. |
6.1. | Von den aktiven und passiven Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. |
6.2. | Die Höhe der finanziellen Beiträge kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. |
6.3. | Ehrenmitglieder haben keinen Jahresbeitrag zu entrichten. |
7.1. | Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und Mitgliedsversammlung. |
8.1. | Die Vorstandschaft besteht aus:
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8.2. | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorstand. Beide sind allein vertretungsberechtigt. |
8.3. | Zu Rechtsgeschäften mit einem Betrag über 5.000 € ist die Zustimmung der Vorstandschaft erforderlich. |
8.4. | Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung per Handzeichen gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Stehen mehrere Kandidaten für ein Amt zur Wahl, erfolgt die Wahl schriftlich und geheim. |
8.5. | Die Vorstandschaft darf nur aus aktiven Mitgliedern bestehen. Die einzige Ausnahme ist der Passivenbeauftragte. Dieser kann entweder aktiv oder passiv sein. |
8.6. | Die Vorstandschaftsmitglieder bleiben auch nach der Eheschließung bis zur nächsten Neuwahl im Amt. |
8.7. | Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. |
8.8. | Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. |
8.9. | Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann die Vorstandschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter bestimmen. |
8.10. | Der 1. Vorstand muss seinen Wohnsitz in Unterneukirchen haben. |
9.1. | Der Vorstandschaft obliegt die Führung des Vereins entsprechend dem Vereinszweck.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
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10.1. | Die Sitzung der Vorstandschaft wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen. |
10.2. | Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorstands. |
10.3. | Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn sieben Mitglieder anwesend sind. |
10.4. | Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder dies verlangen. |
10.5. | Über die Beschlüsse der Sitzung ist vom 1. Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem Vertreter ein Protokoll anzufertigen. |
11.1. | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
12.1. | Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. |
12.2. | Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2 Jahre gewählt werden, zu prüfen. |
12.3. | Bankvollmacht haben der 1. und 2. Kassier, sowie der 1. und 2. Vorstand. |
13.1. | Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr des Vereins und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. |
14.1. | Die Vorstandschaft beruft einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. |
14.2. | Die Einladungen zur Mitgliederversammlung haben schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung zu erfolgen. |
14.3. | Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorstand einzureichen. |
14.4. | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. |
14.5. | Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
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14.6. | Die Rechte der Mitgliederversammlung sind:
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15.1. | Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen aller Mitglieder. |
15.2. | Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. |
15.3. | Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Pfarrei Unterneukirchen zu, die es mit treuen Händen verwalten und wie folgt zu verwenden hat: Entsteht innerhalb der nächsten zehn Jahre ab der Übertragung in Unterneukirchen ein neuer Burschenverein, ist diesem das Vermögen einschließlich Zinsen auszuhändigen. Sofern eine Übertragung auf einem derartigen oder ähnlichen gearteten Verein nicht möglich sein sollte, ist das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. |
16.1. | Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung und Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, zum gleichen Zeitpunkt wird eine etwaige bestehende, bisher gültige Satzung aufgehoben. |
16.2. | Der Vorstand wird zur redaktionellen Änderung des beschlossenen Satzungstextes bevollmächtigt nach Maßgabe von Einwendungen im Eintragungsverfahren durch das Registergericht oder das Finanzamt. |